Landeselternrat Niedersachsen

Gemäß  §168 I NschG gebildet beim Niedersächsischen Kultusministerium



Über uns

Der Landeselternrat Niedersachsen (LER) wird beim Kultusministerium (MK) als Vertretung der Erziehungsberechtigten
an niedersächsischen Schulen gebildet. 

Der Landeselternrat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Erziehungsberechtigten niedersächsischer Schülerinnen und Schüler zusammen:

Vier Mitglieder (je ein Mitglied pro regionalem Landesamt für Schule und Bildung) für die Schulformen Grundschule, Hauptschule, Realschule, Oberschule, Gymnasium, Gesamtschule, Förderschule sowie für Schulen in freier Trägerschaft und Vertreter für ausländische Schülerinnen und Schüler; plus 8 Mitglieder (je 2 Mitglieder pro regionalem Landesamt für Schule und Bildung) für die Berufsbildenden Schulen.

Der LER hat somit eine gesetzliche Höchstmitgliederzahl von 44 Personen. 

Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren von den entsprechenden (schulformbezogenen) Vertreter*innen der Kreiselternräte/Stadtelternräte kreisfreier Städte/Regionselternrat Hannover gewählt.

Die Aufgaben des Landeselternrats:
Der Landeselternrat (LER) wirkt gemäß § 169 Abs. 3 Satz 1 NSchG in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden. Dieser Anforderung entsprechende Regelungen sind zwischen Landeselternrat (LER) und dem Niedersächsischen Kultusministerium vertrauensvoll und verständigungsbereit
zu erörtern (Anhörungsverfahren).

Der LER hat die Pflicht und das Recht, das MK zu beraten, Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben.

In § 169 Abs. 3 NSchG sind beispielhaft Beteiligungstatbestände aufgeführt:
1. beim Erlass allgemeiner Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungswege der Schulen und die Struktur des Schulsystems,
2. beim Erlass von Empfehlungen nach § 108 Abs. 3,
3. beim Erlass allgemeiner Regelungen nach den §§ 60 und 61,
4. in grundsätzlichen Fragen der Schülervertretung und Schülerpresse,
5. bei Maßnahmen zur Behebung oder Linderung von Notständen im Erziehungs- und Bildungswesen,
6. in grundsätzlichen Fragen des Schüleraustausches mit ausländischen Schulen,
7. beim Erlass von Rahmenvorschriften für Schulordnungen,
8. beim Erlass allgemeiner Bestimmungen über Lernmittel,
9. in grundsätzlichen Fragen der Einteilung des Schuljahres sowie der Ferienordnung,
10. in grundsätzlichen Fragen der Elternvertretung und
11. bei Regelung der wöchentlichen Unterrichtstage.

In § 169 Abs. 4 NSchG ist über diese Beteiligung nach § 173 Abs. 4 i.V.m. § 169 Abs. 3 Satz 1 NSchG hinaus ein sogenanntes „suspensives Veto des LER“ für besonders aufgeführte Regelungen vorgesehen. Hiervon betroffen sind nur folgende allgemeine Regelungen:
• Erlass allgemeiner Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungswege der Schulen und die Struktur des Schulsystems,
• Erlass allgemeiner Regelungen nach den §§ 60 und 61 NSchG,
• Grundsätzliche Fragen der Schülervertretung und Schülerpresse,
• Maßnahmen zur Behebung oder Linderung von Notständen im Erziehungs- und Bildungswesen,
• Erlass von Rahmenvorschriften für Schulordnungen,
• Erlass allgemeiner Bestimmungen zu Lernmitteln und
• Grundsätzliche Fragen der Elternvertretung.

Durch eine Verknüpfung der verschiedenen Ebenen (Klassen-, Schul-, Gemeinde-, Stadt-, Kreis- / Regionselternrat) der Elternvertretungen wird sichergestellt, dass die Erfahrungen, Wünsche, Sorgen, Nöte und Vorschläge der Erziehungsberechtigten in der Schule nicht unbeachtet bleiben, sondern schließlich beim Landeselternrat in einem Gremium zusammenfließen, das aufgrund seiner Mitwirkungsmöglichkeiten in der Lage ist, die Anregungen aufzugreifen und sich für ihre Realisierung auf Landesebene einzusetzen.




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